Höchstrichterlicher Staatsstreich – und kaum einer nimmt Notiz

Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich, so heißt es in der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes Nr. 31/2021 vom 29. April 2021.

Im jüngst zum Klimaschutzgesetz erlassenen Urteil geht es um nicht weniger, als um eine weitere Rechtfertigung zur Einschränkung dessen, was wir noch zu Begin des letzten Jahres für unsere unveräußerlichen Grundrechte als Menschen und Bürger der BRD betrachten konnten. Neben dem Infektionsschutzgesetz schickt sich damit die Politik an, auch das Klimaschutzgesetz entsprechend zu überarbeiten. Verückterweise haben dies Bürger dieses Landes erwirkt, wenngleich nicht klar ist, wer hier alles Schützenhilfe geleistet hat.

Nun hatte ich vorgesehen, hierzu im Blog eine ganze Reihe von Artikeln zu veröffentlichen, aber auf Grund mehrerer Faktoren habe ich dies verworfen. Vielmehr halte ich die im folgenden Video angebotenen Informationen für eine wirklich gute Zusammenfassung dessen, was wir aus dieser Rechtsprechung abzuleiten haben, und bevor ich den Link hier teile, ist mir wichtig zu betonen, dass der Schutz von Umwelt und begrenzten Ressourcen ganz ohne Frage in nachhaltiger Art und Weise zu Regeln ist. Dieser Aspekt des Urteils aus Karlsruhe ist also nachvollziehbar, wenngleich der begrenzte Geltungsbereich dazu führt, dass sich ein Land selbst die Pistole an den Kopf hält, und sollten die Grünen die kommenden Wahlen gewinnen, wird auch sofort abgedrückt. Eventuell erledigt das aber auch schon die aktuelle Merkel Regierung, was recht gut zu deren intellektuellem Anspruch passen würde. Zumindest sähe man dann auch als Unionspartei Grün genug aus, um dem Lager unserer Sozialtanzpolitiktheologen im Spätsommer noch ein paar Stimmen abzuluchsen.

https://youtu.be/5AIVdvgxJF8
In den Grünen Ökosozialismus – das Skandalurteil des Bundesverfassungsgerichts mit Corinna Miazga

Auch wenn Corinna Miazga hin und wieder etwas zu polemisch wird, da das Urteil selbst ja noch keinen Gesetzesrang hat, stellt sich die Frage, welche kurze Zusammenfassung hinsichtlich der Inhalte ergeben sich aus diesem Video sowie den vom Bundesverfassungsgericht veröffentlichten Texten?

  • Das Verfassungsgereicht hat augenscheinlich viele Argumente gewürdigt, doch die Begründung des Urteils zeigt, wie dünn das Verständnis der Sachlage tatsächlich ist.
  • Damit ist dieses Urteil kein Beispiel für Rechtsprechung, sondern das Gericht hat sich in diesem Fall zum Erfüllungsgehilfen der Politik degradieren lassen.
  • Der Politik entstehen so neben dem Infektionsschutzgesetz ganz neue Spielräume, um auch im Rahmen von Klimaschutz völlig neue Grundrechtseinschränkungen und Reglementierungen der Bürger auf den Weg zu bringen – Grüner Kreativität werden da kaum Grenzen gesetzt.
  • Überdies wird der öffentliche Diskurs komplett zum Erliegen gebracht, da künftig jegliche skeptische Äußerung zum Klimaschutz bereits als verfassungsfeindlich eingestuft werden könnte – aus wissenschaftlicher Sicht eine Bankrotterklärung. Zur Anwendung der neuen Rechtsprechung bedarf es keiner Beweise, der belastbare Anschein genügt.
  • Eine mögliche Verfassungsfeindlichkeit gilt nicht nur für Einzelpersonen, sondern gegebenenfalls auch für Vereine, Institute oder Parteien, die dem Klimaschutz skeptisch gegenüberstehen.
  • Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Urteil gefällt und dabei betont, dass man sich über den zu vernachlässigenden Beitrag Deutschlands im Klimaschutz sehr wohl im Klaren sei, man zähle auf die politische Außenwirkung. Das ist an Naivität und einem ausgesprochenen Hang zur moralisch motivierten Selbstzerstörung nicht zu überbieten.

Und worauf stützt sich diese neue Rechtslage? Aus wissenschaftlicher Sicht auf exakt die folgenden Zitate:

Besteht wissenschaftliche Ungewissheit über umweltrelevante Ursachenzusammenhänge, schließt die durch Art. 20a GG dem Gesetzgeber auch zugunsten künftiger Generationen aufgegebene besondere Sorgfaltspflicht ein, bereits belastbare Hinweise auf die Möglichkeit gravierender oder irreversibler Beeinträchtigungen zu berücksichtigen.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/03/rs20210324_1bvr265618.html

Die maßgeblichen Zusammenhänge lassen sich vereinfacht wie folgt zusammenfassen: Die menschlich verursachte Erhöhung der Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre verändert den Strahlungshaushalt der Erde und führt so zur Erderwärmung. Die in der Erdatmosphäre befindlichen Treibhausgase absorbieren die von der Erde abgegebene Wärmestrahlung und strahlen Teile davon zurück zur Erdoberfläche. Die von den Treibhausgasen abgestrahlte Wärmestrahlung kommt so als zusätzliche Wärmestrahlung an der Erdoberfläche an. Zum Ausgleich ankommender und abgehender Wärme strahlt die Erdoberfläche mehr Wärme ab. Hierdurch wird es in der bodennahen Atmosphäre wärmer (IPCC, a.a.O., S. 11 f.; Rahmstorf/Schellnhuber, Der Klimawandel, 9. Aufl. 2019, S. 12 f., 30 ff.; UBA, Klima und Treibhauseffekt, 2020, S. 2). Bis zu welcher Höhe und mit welcher Geschwindigkeit die Temperatur weiter ansteigt, hängt vom Anteil der Treibhausgase in der Atmosphäre und damit maßgeblich vom Umfang der anthropogen emittierten Treibhausgase ab, insbesondere vom CO2-Ausstoß (IPCC, a.a.O., S. 17 f., 26). Denn zwischen der Gesamtmenge an emittierten klimawirksamen Treibhausgasen und dem Anstieg der mittleren Oberflächentemperatur besteht eine annähernd lineare Beziehung (SRU, Demokratisch regieren in ökologischen Grenzen ‒ Zur Legitimation von Umweltpolitik, Sondergutachten, 2019, S. 36). Ohne zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels gilt derzeit ein globaler Temperaturanstieg um mehr als 3 °C bis zum Jahr 2100 als wahrscheinlich (BMU, Klimaschutz in Zahlen, Ausgabe 2019, S. 6 f.).

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/03/rs20210324_1bvr265618.html

Nun ist es jedoch so, dass auch hier erneut vollständig auf die Betrachtung konvektiver Prozesse verzichtet wurde. Darüber hinaus ist auch nicht erwähnt, dass CO2 mehr Energie in Richtung All abstrahlt, als in Richtung Erdoberfläche, und damit nicht unwesentlich dazu beiträgt, dass unsere Atmosphäre überhaupt Energie an den Kosmos abgeben kann. Der Hintergrund hierzu ist simple Geometrie, in Kombination mit dem Fakt, dass sich Strahlung gleichförmig im Raum ausbreitet. Siehe dazu auch folgender Link hier im Blog: Gegenstrahlung – Sein oder nicht sein, das ist hier die Frage

All dies hat nicht mehr viel mit Demokratie und Freiheit zu tun, und geht bereits deutlich über die in der ehemaligen DDR erlebten Beschränkungen hinaus, welche ich selbst noch erleben durfte. Wem dies nicht klar ist, dem sei es hier nochmals in aller Deutlichkeit gesagt:

Alle Weichenstellungen für eine Öko-Diktatur sind bereits gesetzt!

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